Für wen
Eine Ärztliche Notfallanordnung ist grundsätzlich für alle Menschen möglich, unabhängig von Alter, Gesundheitszustand und Lebensort. Besonders empfohlen wird das Verfassen einer Ärztlichen Notfallanordnung multimorbiden und/oder chronisch kranken und/oder älteren Menschen. Patientinnen und Patienten, die eine Ärztliche Notfallanordnung ausfüllen, sollen eine informierte Entscheidung treffen können.
Was
Gemäss Art. 379 ZGB darf der behandelnde Arzt / die behandelnde Ärztin in einer dringlichen Situation die erforderlichen medizinischen Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen des Patienten / der Patientin durchführen. Mit einer Ärztlichen Notfallanordnung kann auch in dieser Situation das Recht auf Selbstbestimmung ausgeübt werden. Medizinische Fachpersonen erhalten eine Handlungsanweisung. Es können allerdings keine Massnahmen eingefordert werden, die medizinisch nicht sinnvoll sind (z.B. Reanimationsversuch bei Aussichtslosigkeit).
Die Ärztliche Notfallanordnung beschränkt sich ausschliesslich auf Anordnungen für dringliche (Notfall-)Situationen. Das sind Situationen, in denen medizinische Massnahmen nicht aufgeschoben werden können, bis die Einwilligung einer Vertretungsperson vorliegt. Die regional entwickelte Ärztliche Notfallanordnung beschränkt sich auf drei Rubriken, die angekreuzt werden:
- Reanimation ja/nein
- Intensivmedizinische Behandlung ja/nein
- Einweisung in ein Spital ja/nein
Wie
Besprechen Sie mit Ihren Patienten und Patientinnen, welche Auswirkungen allfällige Vorerkrankungen und deren Prognose auf die obigen Massnahmen haben können.
Erläutern Sie die individuellen Chancen und Risiken der Notfalloptionen. Für diese Gespräche sind beispielsweise folgende Fragen hilfreich:
- Was sind Ihre Erwartungen?
- Was bedeutet eine Reanimation?
- Wie sind die Chancen bei einer Reanimation ausserhalb des Spitals?
- Was bedeutet «Behandlung auf der Intensivstation»?
- Kann dem verfügten Wunsch in jeder Situation entsprochen werden oder gibt es Umstände, die z.B. eine gewünschte «Behandlung zu Hause» ausschliessen?
Die Kreuze müssen so gesetzt werden:
- Zustimmung zu Reanimationsmassnahmen bedeutet auch Zustimmung zu intensivmedizinischer Behandlung und einer Einweisung ins Spital
- Zustimmung zu intensivmedizinischer Behandlung bedeutet auch Zustimmung zu einer Einweisung ins Spital
Ist eine Patientin / ein Patient nicht urteilsfähig, kann die Vertretungsperson die Ärztliche Notfallanordnung mit dem Arzt besprechen (sog. Ärztliche Notfallanordnung Stellvertretung). Sie muss sich dabei auf den (mutmasslichen) Willen der Person stützen, die sie vertritt.
Checkliste
- Ist der Patient / die Patientin urteilsfähig? Falls nein: ist eine Ärztliche Notfallanordnung Stellvertretung sinnvoll?
- Ist sichergestellt, dass die Ärztliche Notfallanordnung keine Widersprüche enthält?
- Ist sichergestellt, dass die Ärztliche Notfallanordnung keine Widersprüche zu einer bereits vorliegenden Patientenverfügung / einem Behandlungsplan enthält?
- Ist die Ärztliche Notfallanordnung datiert und vom Patienten / der Patientin und dem Arzt / der Ärztin, der/die das Gespräch geführt hat, unterschrieben?
Hilfestellungen für das Gespräch über Reanimation und Behandlung auf der Intensivstation bieten die medizin-ethische Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften: «Reanimationsentscheidungen» und «Intensivmedizinische Massnahmen»