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Ärztliche Notfallanordnung (ÄNA)

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Für wen
Eine Ärztliche Notfallanordnung ist grundsätzlich für alle Menschen möglich, unabhängig von Alter, Gesundheitszustand und Lebensort. Besonders empfohlen wird das Verfassen einer Ärztlichen Notfallanordnung multimorbiden und/oder chronisch kranken und/oder älteren Menschen. Patientinnen und Patienten, die eine Ärztliche Notfallanordnung ausfüllen, sollen eine informierte Entscheidung treffen können.

Was
Gemäss Art. 379 ZGB darf der behandelnde Arzt / die behandelnde Ärztin in einer dringlichen Situation die erforderlichen medizinischen Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen des Patienten / der Patientin durchführen. Mit einer Ärztlichen Notfallanordnung kann auch in dieser Situation das Recht auf Selbstbestimmung ausgeübt werden. Medizinische Fachpersonen erhalten eine Handlungsanweisung. Es können allerdings keine Massnahmen eingefordert werden, die medizinisch nicht sinnvoll sind (z.B. Reanimationsversuch bei Aussichtslosigkeit).

Die Ärztliche Notfallanordnung beschränkt sich ausschliesslich auf Anordnungen für dringliche (Notfall-)Situationen. Das sind Situationen, in denen medizinische Massnahmen nicht aufgeschoben werden können, bis die Einwilligung einer Vertretungsperson vorliegt. Die regional entwickelte Ärztliche Notfallanordnung beschränkt sich auf drei Rubriken, die angekreuzt werden:

  • Reanimation ja/nein
  • Intensivmedizinische Behandlung ja/nein
  • Einweisung in ein Spital ja/nein

Wie
Besprechen Sie mit Ihren Patienten und Patientinnen, welche Auswirkungen allfällige Vorerkrankungen und deren Prognose auf die obigen Massnahmen haben können.
Erläutern Sie die individuellen Chancen und Risiken der Notfalloptionen. Für diese Gespräche sind beispielsweise folgende Fragen hilfreich:

  • Was sind Ihre Erwartungen?
  • Was bedeutet eine Reanimation?
  • Wie sind die Chancen bei einer Reanimation ausserhalb des Spitals?
  • Was bedeutet «Behandlung auf der Intensivstation»?
  • Kann dem verfügten Wunsch in jeder Situation entsprochen werden oder gibt es Umstände, die z.B. eine gewünschte «Behandlung zu Hause» ausschliessen?

Die Kreuze müssen so gesetzt werden:

  • Zustimmung zu Reanimationsmassnahmen bedeutet auch Zustimmung zu intensivmedizinischer Behandlung und einer Einweisung ins Spital
  • Zustimmung zu intensivmedizinischer Behandlung bedeutet auch Zustimmung zu einer Einweisung ins Spital

Ist eine Patientin / ein Patient nicht urteilsfähig, kann die Vertretungsperson die Ärztliche Notfallanordnung mit dem Arzt besprechen (sog. Ärztliche Notfallanordnung Stellvertretung). Sie muss sich dabei auf den (mutmasslichen) Willen der Person stützen, die sie vertritt.

Checkliste

  • Ist der Patient / die Patientin urteilsfähig? Falls nein: ist eine Ärztliche Notfallanordnung Stellvertretung sinnvoll?
  • Ist sichergestellt, dass die Ärztliche Notfallanordnung keine Widersprüche enthält?
  • Ist sichergestellt, dass die Ärztliche Notfallanordnung keine Widersprüche zu einer bereits vorliegenden Patientenverfügung / einem Behandlungsplan enthält?
  • Ist die Ärztliche Notfallanordnung datiert und vom Patienten / der Patientin und dem Arzt / der Ärztin, der/die das Gespräch geführt hat, unterschrieben?

Hilfestellungen für das Gespräch über Reanimation und Behandlung auf der Intensivstation bieten die medizin-ethische Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften: «Reanimationsentscheidungen» und «Intensivmedizinische Massnahmen»

Ärztliche Notfallanordnung Stellvertretung (ÄNA Stv.)

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Ist eine Patientin / ein Patient nicht urteilsfähig, kann die Ärztin / der Arzt die Ärztliche Notfallanordnung Stellvertretung mit der Vertretungsperson ausfüllen. Die Vertretungsperson muss sich dabei auf den (mutmasslichen) Willen der urteilsunfähigen Patientin / des Patienten stützen.

Hilfestellungen zum Ausfüllen siehe oben unter Ärztliche Notfallanordnung (ÄNA).

Behandlungsplan inkl. Reservemedikation

Aufgrund von verschiedenen Browsereinstellungen empfehlen wir, die Dokumente nach dem Herunterladen zuerst abzuspeichern und danach zu bearbeiten.

Für wen
Eine Behandlungsplanung empfiehlt sich beispielsweise bei Patientinnen und Patienten mit einer fortschreitenden Erkrankung, in einer palliativen Situation oder bei erwartbaren Veränderungen des Gesundheitszustands.
Der Behandlungsplan ist ein gutes Kommunikationsinstrument zwischen Patient:in, Nahestehenden / Vertretungspersonen und den in die Behandlung involvierten medizinischen Fachpersonen. Hilfreich ist ein Behandlungsplan insbesondere dann, wenn eine Patientin / ein Patient in verschiedenen «Settings» betreut wird (z.B. Spital mit Verlegung nach Hause oder in ein Pflegeheim). Der Behandlungsplan dient auch als «Hilfe zur Selbsthilfe» für Patienten und Patientinnen und für Nahestehende. Bei einem akuten Problem können sie selbstständig handeln, bis professionelle Hilfe eintrifft (z.B. Medikamente gestützt auf den Behandlungsplan verabreichen).

Was
Der Behandlungsplan ermöglicht eine detaillierte und engmaschige (krankheitsspezifische) Gesundheitliche Vorausplanung in komplexeren Situationen. Die Behandlungsplanung unterstützt Patient:innen und Nahestehende. Ängste vor Verschlechterungen und Unsicherheiten können angesprochen und die Möglichkeiten z.B. der Palliative Care aufgezeigt werden. Im Behandlungsplan können zudem auch Reservemedikamente aufgeführt werden.

Der regionale entwickelte Behandlungsplan umfasst folgende Themen:

  • Angaben zu Vertretungsperson(en) und wichtigen Bezugspersonen
  • Angaben zu wichtigen Fachpersonen und weiteren Ansprechpersonen
  • Relevante Diagnosen / Wichtige Informationen
  • Behandlungsziele und Wünsche der Patientin / des Patienten (ggfs. mutmasslicher Wille)
  • Entscheidungsfindung Notfallsituation, sofern keine Ärztliche Notfallanordnung vorliegt
  • Gewünschter Betreuungsort bei Verschlechterung / am Lebensende
  • Weitere Dokumente Gesundheitliche Vorausplanung
  • Reservemedikation

Reservemedikation: Zur Dokumentation der Medikamente kann entweder das Formular mit den vorgedruckten Elementen, die situationsspezifisch ausgefüllt werden, oder das leere Dokument verwendet werden.

Wie
Bei der Behandlungsplanung werden Wünsche, Erwartungen und Ängste der Patientin / des Patienten angesprochen. Das Auftreten von Krankheitssymptomen, Komplikationen und Verschlechterungen kann antizipiert werden. Im gemeinsamen Gespräch mit dem Patienten / der Patientin (und den Nahestehenden, Vertretungspersonen) kann die Behandlung in diesen Situationen festgelegt werden.
Das Ergebnis dieser Gespräche wird im Behandlungsplan von der Ärztin / dem Arzt (oder der qualifizierten Pflegefachperson), die das Gespräch mit dem Patienten / der Patientin geführt hat, festgehalten. Unterzeichnet wird das Dokument von der Patientin / dem Patienten sowie der zuständigen Ärztin / dem Arzt. Bei Urteilsunfähigkeit des Patienten / der Patientin unterzeichnet die Vertretungsperson bei medizinischen Massnahmen.

Je nach Ausgangssituation kann es auch sinnvoll sein, sich auf einen kurzen Behandlungsplan zu beschränken, der auf zu erwartende Notfallsituationen ausgerichtet ist:

  • Notfallnummern der Personen, die an der Betreuung und Behandlung des Patienten / der Patientin beteiligt sind und in einer Notfallsituation erreicht werden können
  • Die Erkrankung der betroffenen Person, ihre Behandlungen und Medikamente
  • Beschreibung möglicher Notfallsituationen
  • Massnahmen und Therapien für die verschiedenen Notfallsituationen
  • Medikamentenliste

Bei der Reservemedikation werden Beispieldosierungen für den Beginn einer Behandlung aufgeführt. Wichtig ist jedoch die individuelle Anpassung, insbesondere bei Einschränkungen der Organfunktion, bestehender Vormedikation oder aufgrund des Gesamtzustandes der Patientin / des Patienten. Die Verantwortung für die verordnete Medikation liegt bei der verordnenden Ärztin / dem Arzt.

Checkliste

  • Angaben zu Vertretungsperson(en) und wichtigen Bezugspersonen
  • Angaben zu wichtigen Fachpersonen und weiteren Ansprechpersonen
  • Relevante Diagnosen / Wichtige Informationen
  • Behandlungsziele und Wünsche der Patientin / des Patienten (ggfs. mutmasslicher Wille)
  • Entscheidungsfindung Notfallsituation, sofern keine Ärztliche Notfallanordnung vorliegt
  • Gewünschter Betreuungsort bei Verschlechterung / am Lebensende
  • Weitere Dokumente Gesundheitliche Vorausplanung
  • Reservemedikation

Eine hilfreiche Unterstützung für die Gespräche mit Patient:innen bietet der SAMW-Leitfaden «Kommunikation im medizinischen Alltag, ein Leitfaden für die Praxis».

Patientenverfügung

Wer
Die Auseinandersetzung mit Behandlungswünschen bei Krankheit und in Situationen der Urteilsunfähigkeit ist generell empfehlenswert. Das Verfassen einer Patientenverfügung entlastet Angehörige und Nahestehende, stellvertretend entscheiden zu müssen, und ermöglicht die Wahrnehmung der Selbstbestimmung im Fall einer Urteilsunfähigkeit. Eine Patientenverfügung wird insbesondere dann empfohlen, wenn beispielsweise aufgrund einer Erkrankung oder des Alters absehbar ist, dass medizinische Entscheidungen anstehen können, zu denen man sich infolge Urteilsunfähigkeit nicht mehr selbst äussern kann.

Was
Die Patientenverfügung ist ein wesentliches Element der Gesundheitlichen Vorausplanung und sie ist rechtlich verankert (Art. 370 ff. ZGB). Jede urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. Sie kann auch eine Vertretungsperson einsetzen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit in ihrem Namen entscheiden soll. Und sie kann dieser Person Weisungen erteilen, wie sie entscheiden soll.

Eine Patientenverfügung muss in Schriftform vorliegen, sie muss datiert und unterzeichnet sein. Patientenverfügungen gelten bis zum Widerruf. Eine Aktualisierung ist nicht vorgeschrieben, wird aber insbesondere empfohlen, wenn sich die Lebens- und/oder Gesundheitssituation verändert hat.

Diverse Organisationen bieten schriftliche Vorlagen für eine Patientenverfügung an. Alle können Bestandteil der Gesundheitlichen Vorausplanung sein.

Wie
Die Erstellung einer Patientenverfügung als Prozess ermöglicht der verfügenden Person, mit ihren Nahestehenden und der Hausärztin / dem Hausarzt ins Gespräch zu kommen. Eine Beratung kann die verfügende Person in diesem Prozess der persönlichen Klärung unterstützen. Dabei sind Fragen zur persönlichen Einstellung bezüglich Gesundheit, Krankheit und Lebensqualität, das heisst, die eigene Werthaltung, ein zentraler Aspekt.

Weitere wichtige Inhalte einer Patientenverfügung:

  • Angaben zur Person
  • Vertretungsperson, die über medizinische Massnahmen entscheide
  • Angaben, für welche Situationen die Patientenverfügung zur Anwendung kommen sol
  • Angaben zu den Zielen der Behandlung in bestimmten Situationen (Therapieziele)
  • Einwilligung bzw. Ablehnung von spezifischen medizinischen Massnahme
  • weitere für die betroffene Person wichtige Aspekte (z.B. Spirituelle Bedürfnisse
  • Datum und Unterschrift

Patientenverfügungen sollen möglichst aussagekräftig formuliert sein, keine Widersprüche enthalten und auf die Entscheidungssituation anwendbar sein.

Checkliste
Bei der Beratung zur Patientenverfügung sind folgende Aspekte zu beachten:

  • Ist die betreffende Person urteilsfähig?
  • Gibt es Faktoren (z.B. Erkrankungen, Lebenssituation), die das Verfassen einer Patientenverfügung nahelegen?
  • Gibt es Faktoren, die nebst einer Patientenverfügung für das Verfassen ergänzender Dokumente (Ärztliche Notfallanordnung, Behandlungsplan) sprechen?
  • Ist die betroffene Person bereit, sich mit diesen Themen auseinanderzusetzen?
  • Gibt es Nahestehende, Vertretungspersonen, die mit Einverständnis der Verfügenden in die Gespräche einbezogen werden sollten?
  • Ist die Patientenverfügung widerspruchsfrei formuliert?
  • Wo wird die Patientenverfügung aufbewahrt, sodass sie rasch auffindbar ist?

Eine Hilfestellung für die Beratung zur Patientenverfügung bieten die Richtlinien «Patientenverfügung" der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW). Diese erhalten auch Beispielfragen zur Wertehaltung.

Beratungen beim Verfassen bieten in der Region neben medizinischen Fachpersonen zum Beispiel an: GGG Voluntas, Krebsliga beider Basel, Pro Senectute beider Basel oder Rotes Kreuz Baselland. Hinterlegt werden können sie bei der Medizinischen Notrufzentrale Basel.

Zugänglichkeit der Dokumente

Damit eine Patientenverfügung oder eine Ärztliche Notfallanordnung in dringlichen Situationen, in denen eine Patientin / ein Patient urteilsunfähig ist, auch zur Anwendung gelangen kann, muss sie rasch zugänglich sein. Im Idealfall kennen auch Vertretungspersonen und Nahestehende den Ort der Aufbewahrung. Patientenverfügungen und Ärztliche Notfallanordnungen können bei der Hausärztin / dem Hausarzt, in Institutionen im Patientendossier und/oder im Elektronischen Patientendossier (EPD) abgelegt werden. Zudem bietet die Medizinische Notrufzentrale Basel (MNZ) eine Hinterlegung für Patientenverfügungen an.

Beim Behandlungsplan ist es wichtig, dass alle involvierten medizinischen Fachpersonen Zugang zu den für die Behandlung relevanten Informationen haben. Zur Verfügbarkeit gehört deshalb auch das Einverständnis der Patientin / des Patienten, dass die involvierten Fachpersonen Einsicht in den Behandlungsplan nehmen können. Behandlungspläne werden der Patientin / dem Patienten ausgehändigt, sind im Patientendossier abgelegt und werden an die nachbetreuenden Fachpersonen weitergeleitet. Es ist sinnvoll, wenn rasch erkennbar ist, welches die neueste Fassung ist.

Organisationen, die die Formulare unterstützen:

Spitex BaselSpitex BaselSpitex BaselSpitex BaselSpitex BaselSpitex BaselSpitex BaselSpitex BaselSpitex BaselSpitex BaselSpitex Basel

Kontakt

Gesundheitliche Vorausplanung BS & BL
c/o GGG Voluntas
Leimenstrasse 76, 4051 Basel
T +41 61 225 55 25
info@gvp-bb.ch